AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Leistungen der Himmel und Erde e.K.

1. Geltungsbereich

1.1 Himmel und Erde erbringt alle Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2 Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1.3 Mit Erteilung des Auftrages an Himmel und Erde erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an.

1.4 Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinaus gehende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch Himmel und Erde bestätigt wurde.

2. Leistung

2.1 Alle Angebote sind freibleibend.

2.2.1 Für Kreativleistungen gilt:

Die Angaben des Kunden sind die Grundlage des individuellen Angebots, das Himmel und Erde dem Kunden unterbreitet. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, sind diese schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens Himmel und Erde wirksam.

Das Konzept und/oder der Entwurf wird dem Kunden zur Prüfung und Abnahme übermittelt. Der Kunde hat das Recht, nach Erhalt des Konzepts und/oder des Erstentwurfs einmalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen.

Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.

Äußert der Kunde inhaltliche oder gestalterische Umarbeitungs- und Änderungswünsche in Bezug auf Konzepte, Texte, Illustrationen oder Designerarbeiten nach der jeweiligen Leistungsphase (Autorenkorrekturen) werden diese von Himmel und Erde entsprechend des zusätzlichen Zeitaufwandes gesondert berechnet. Dies gilt auch für Leistungen, die aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Vorgaben des Kunden, erbracht werden müssen.

Himmel und Erde ist nicht verpflichtet, Computerdaten an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Haben Himmel und Erde dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung geändert werden.

2.2.2 Für Eventleistungen gilt:

Der Auftraggeber hat alle ordnungsbehördlichen Genehmigungen inklusive eventuell notwendiger GEMA-Meldung für den Betrieb der Eventmodule oder die Durchführung der Veranstaltung eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen. Dies gilt auch für die Feststellung der Eignung der Aufstellfläche der Eventmodule, einschließlich erforderlich werdender baustatischer Feststellungen. Soweit eine Sondergenehmigung für die Zufahrt zum Veranstaltungsort eingeholt werden muss, z.B. bei Landschaftsschutzgebieten, Waldwegen oder Fußgängerzonen, obliegt dies ebenfalls dem Kunden.

Der Kunde stellt für Fahrzeuge von Himmel und Erde kostenlose Parkmöglichkeiten am Auftragsort zur Verfügung.

Zum Be- und Entladen sowie zum Auf- und Abbau von Eventmodulen stellt der Kunde geeignete Helfer zur Verfügung, die er zuvor ausreichend einweist. Anzahl und Anwesenheitsdauer der Helfer richtet sich nach dem Umfang des Auftrags. Es wird eine ebene, saubere Fläche benötigt, z.B. Asphalt mit direkter Zufahrt für einen Transporter mit Anhänger (Durchfahrtshöhe 2,80 m).

Achtung: Bei der Buchung des großen Löwenzahn-Bauwagens sind spezielle Gegebenheiten zu beachten, die bei Auftragsklärung im Detail abgestimmt werden müssen:
a)         der Bauwagen hat ein Eigengewicht von 7,8t
b)         das Anliefern erfolgt mit einem LKW, Durchfahrtshöhe 4 m
c)         das Rangieren erfordert einen geeigneten Untergrund, ausreichend Platz und im Spezialfall kann ein Stapler, Manitou o.ä. erforderlich sein.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Eventmodule, das Zubehör und sonstiges Material so aufbewahrt werden, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Für etwaige Schäden und Verluste, die durch unsachgemäße Lagerung sowie mangelnde Beaufsichtigung entstehen, ist der Kunde ersatzpflichtig.

Der Kunde trägt ebenfalls die Verantwortung und die Kosten des Abschlusses einer angemessenen Veranstalterhaftpflichtversicherung.

Besonderheiten im Pandemiefall – hier bezogen auf Corona 2020/2021/2022
Der Auftraggeber verpflichtet sich die, zum Einsatzzeitpunkt für seinen Veranstaltungsort, geltenden Corona-Schutzverordnungen umzusetzen und einzuhalten.

Der Auftraggeber kontrolliert die Einhaltung der, zum Einsatzzeitpunkt für seinen Veranstaltungsort, geltenden Corona-Schutzverordnungen auch gegenüber der Eventteilnehmer und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen.

Bei Nichteinhaltung der zum Einsatzzeitpunkt für seinen Veranstaltungsort geltenden Corona-Schutzverordnungen durch den Auftraggeber beziehungsweise durch Verstöße der Eventteilnehmer und eine damit einhergehende Gefährdung für das Einsatzteam und weitere Eventteilnehmer, hat Himmel und Erde e.K. das Recht den Einsatz unter Beibehaltung des vollem Honoraranspruchs zu unterbrechen bis die Sicherheit wieder hergestellt ist oder gänzlich abzubrechen, wenn das Herstellen der Sicherheit und die Rückkehr zu einer ordnungsgemäßen Anwendung der Corona-Schutzverordnung nicht möglich ist.

2.2.3 Für die Buchung von Lizenzprodukten gilt:

Der Auftraggeber verpflichtet sich den Richtlinien des Lizenzgebers, die den Angeboten zugrunde liegen, Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden dem Lizenzgeber mitgeteilt und können zu Schadenersatzansprüchen seitens des Lizenzgebers führen.

Kommt der Auftraggeber den oben genannten Anforderungen nicht nach, sind wir berechtigt, umgehend – auch mündlich – vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn die Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung der von uns gestellten Bühnenkulissen, Großpuppen und Requisiten oder von Personenschäden besteht unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Veranstalters.

Diesseitige Schadensersatzansprüche insbesondere wegen entgangenen Gewinns bleiben von der Ausübung dieses Rücktrittrechts unberührt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Für die Berechnung unserer Leistungen und Lieferungen gelten die im Angebot vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Bei Buchung von Eventprogramm wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes mit Auftragsbestätigung erhoben. Damit ist das Eventprogramm verbindlich gebucht und darf öffentlich beworben werden. Bei Stornierung des gebuchten Auftrags seitens des Kunden verbleibt diese Anzahlung als Ausfallgage bei Himmel und Erde. Eine Verschiebung des Auftrags ist nach Prüfung der Verfügbarkeit kostenlos möglich.

3.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen,
genutzt, so ist Himmel und Erde berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

3.4 Wird während der Auftragsdurchführung eine umfangreichere Bearbeitung notwendig als vorgesehen, so ist Himmel und Erde berechtigt, die Mehrkosten bis zu 10 % des Auftragsvolumens ohne besondere Vereinbarung in Rechnung zu stellen. Wird der vereinbarte Auftragsrahmen um mehr als 10 % überschritten, so ist Himmel und Erde verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren und berechtigt, ihm ein erneutes Angebot zu unterbreiten.

4. Sonder- und Zusatzleistungen, Nebenkosten

Himmel und Erde ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Himmel und Erden entsprechende Vollmachten zu erteilen.

5. Urheberschutz und Nutzungsrechte

5.1 Alle Konzepte, Texte, Skizzen, Entwürfe, Reinzeichnungen usw. sind als persönliche geistige Schöpfungen von Himmel und Erde durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf das Honorar.

5.2 Himmel und Erde überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Es werden keine Eigentumsrechte übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Die Werke von Himmel und Erden dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars.

5.3 Das Konzept, der Text, das Design oder Elemente/Gestaltungsmerkmale hieraus dürfen auf andere Gegenstände als das vertraglich Vereinbarte nur mit Einverständnis von Himmel und Erde übertragen werden. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig! Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Himmel und Erde eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Himmel und Erde und Auftraggeber und ist honorarpflichtig.

5.4 Himmel und Erde bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung und zur Beratung ihrer Kunden zu verwenden. Himmel und Erde darf den Kunden als Referenzkunden nennen.

5.5 Himmel und Erde hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Himmel und Erde zu Schadenersatz. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, Himmel und Erde eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von Himmel und Erde, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

5.6 Von allen vervielfältigten Werken überlässt der Auftraggeber Himmel und Erde mindestens sechs einwandfreie Belegexemplare. Himmel und Erde darf diese im Rahmen der Eigenwerbung verwenden. 

6. Obliegenheiten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber unterstützt Himmel und Erde bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Auftraggeber hat Himmel und Erde über die gesamte Entwicklungsphase unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die Ziele und Prioritäten in Bezug auf das Projekt zu erteilen. Himmel und Erde unterliegt hier keiner Überprüfungspflicht.

6.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Himmel und Erde übergebenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Bilder, Filme, Logos, Zeichen, Muster usw.) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Himmel und Erde von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

7. Haftungsbeschränkungen

7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Himmel und Erde auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Himmel und Erde.

7.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, behördliche Anordnungen etc.) und aufgrund von Ereignissen, die Himmel und Erde die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat Himmel und Erde auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu verantworten. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber und Provider, Störungen im Bereich der Dienste der Telefongesellschaften sowie Verzögerungen durch eine nicht zeitgerechte Anlieferung von Daten seitens des Auftraggebers oder durch dem Kunden zuzurechnende Dritte. Diese berechtigen Himmel und Erde, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen Himmel und Erde ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

7.3 Eine Haftung für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten wird von Himmel und Erde nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

7.4 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Himmel und Erde geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

7.5 Mit der Genehmigung der Arbeiten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Für die vom Auftraggeber zur Vervielfältigung freigegebenen Arbeiten entfällt jegliche Haftung für Himmel und Erde.

8. Erfüllungsort

8.1 Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von Himmel und Erde: Bochum.

8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

9. Änderungen/Ergänzungen

9.1 Soweit dieser allgemeinen Vertragsgrundlage eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.

9.2 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen oder zu ergänzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt oder die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Juni 2022